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Onkologische Rehabilitation

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Die Diagnose CLL macht nicht nur Angst, sondern wird auch oft von Trauer, Wut und Hilflosigkeit begleitet. Es ist eine Zeit, in der Sie als Betroffene selbst, aber auch Ihre Familien und Freund:innen Unterstützung benötigen. Ob Alltag, Beruf oder Krankenversicherung: Viele Fragen, darunter auch zu sozialrechtlichen Angelegenheiten, müssen geklärt werden. Dann ist es wichtig zu wissen, auf welche Leistungen – Geld- und Sachleistungen wie Entgeltfortzahlung im Krankenstand, Sozialhilfe, Pension oder Rehabilitationsmaßnahmen – Sie einen Anspruch haben.

Krankenversicherung1

Die österreichischen gesetzlichen Krankenversicherungen bietet ihren Versicherten und den mitversicherten Angehörigen einen umfassenden Schutz im Krankheitsfall. Die Krankenbehandlung muss entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ausreichend und zweckmäßig sein, darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Die Leistungserbringung erfolgt großteils ohne zusätzliche Kostenbelastung der Versicherten. Für einige Versichertengruppen sind im Fall der ärztlichen Hilfe allerdings Kostenbeteiligungen („Selbstbehalte“) vorgesehen.

Arzneimittel2

Die Kosten für ärztlich verschriebene, erstattungsfähige Arzneimittel werden zur Gänze übernommen. Österreicher:innen zahlen in Apotheken lediglich einen pauschalen Selbstbehalt in Form der Rezeptgebühr. Dabei besteht eine Deckelung bei zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens. Von der Rezeptgebühr ist unter bestimmten Bedingungen eine Befreiung möglich.

Fahrtkosten3,4

Die Transportkosten in ein Spital werden von den gesetzlichen Krankenversicherungen komplett oder teilweise übernommen, wenn Ärztin oder Arzt eine medizinische Notwendigkeit bescheinigt und einen Transportschein ausstellt. Darin wird auch die Art des Transports festlegt, etwa Taxi oder Krankentransport. Voraussetzung für die Übernahme der Transportkosten ist allerdings die Gehunfähigkeit von Patient:innen. Kosten für Fahrten zur Durchführung einer Dialyse, Chemo- oder Strahlentherapie werden in der Regel von den Krankenkassen übernommen. Patient:innen erkundigen sich am besten bei Ihrer Krankenversicherung, ob in Ihrem Fall Fahrtkosten gänzlich oder teilweise übernommen werden.

Stationäre Spitalsaufenthalte5

Solange es die Behandlung erfordert, bezahlt Ihre Krankenkasse Ihren stationären Spitalsaufenthalt. Sie müssen jedoch einen Spitalskostenbeitrag pro Tag leisten, und zwar für längstens 28 Tage in einem Kalenderjahr. Dieser Beitrag kann in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich hoch sein. Mehrkosten durch einen Spitalsaufenthalt in der Sonderklasse müssen Sie selbst tragen.

Wirtschaftliche Sicherung – Wer zahlt, wenn nicht mehr arbeiten kann?6

Im Krankenstand zahlt Ihr:e Arbeitgeber:in Ihr volles Entgelt zunächst weiter. Die mögliche maximale Dauer der Zahlung hängt von der Dauer Ihres Arbeitsverhältnisses ab. Sie kann zwischen 6 Wochen (im ersten Jahr) und 12 Wochen (ab dem 26. Jahr Betriebszugehörigkeit) betragen. Nach Ablauf dieser Zeit zahlt Ihr:e Dienstgeber:in Ihnen noch 4 Wochen lang das halbe Entgelt. Die Gesundheitskasse zahlt in dieser Zeit das halbe Krankengeld.

Nach dieser Zeit erhalten gesetzlich Versicherte das volle Krankengeld von Ihrer Krankenversicherung. Diese Sozialleistungen sollen dafür sorgen, dass Sie trotz Verdienstausfällen Ihren Lebensunterhalt sichern können.

Krankengeld6,7,8

Das Krankengeld dient dem Ersatz für die Verringerung bzw. den Wegfall des Entgelts bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit. Es wird an Personen mit einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gezahlt.

Krankengeld bekommen Sie jedoch nicht automatisch – weder den halben noch den vollen Satz. Sie müssen es bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) beantragen. Krankengeld wird grundsätzlich bis zu 26 Wochen lang gezahlt. Diese Zeit kann sich bei Vorliegen von Vorversicherungszeiten auf 52 Wochen, im Einzelfall auch auf 78 Wochen erhöhen.

Höhe des Krankengeldes5,7,8

Die Höhe des vollen Krankengeldes beträgt zunächst mindestens 50 % des bisherigen Bruttoverdienstes bis zur Höchstbeitragsgrundlage, der als Bemessungsgrundlage dient. Die Bemessungsgrundlage wird jährlich an die Teuerung angepasst.

Ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit erhöht sich das Krankengeld auf mindestens 60 %. Gibt es unterhaltsberechtigte Familienangehörige, kann die Höhe des Krankengelds weiter steigen. Das Krankengeld darf allerdings nicht mehr als 75 % des bisherigen Bruttoverdienstes betragen.

Selbständig Erwerbstätige können durch eine freiwillige Zusatzversicherung einen Krankengeldanspruch erlangen.

Ein Sonderfall ist die Krankenversicherung der Bauern. Bei dieser gibt es keinen Krankengeldanspruch.

Versicherte können eine Sachleistung in Form einer Betriebshilfe beantragen.

Ininvaliditäts-, Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeitspension9,10,11

Wer dauerhaft nicht mehr arbeitsfähig ist, kann eine Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension beantragen. Der Begriff ist abhängig von der jeweiligen Berufsgruppe.

Voraussetzungen für die Zuerkennung:

  • dauerhafte Invalidität

  • die Voraussetzungen für eine Alterspension sind noch nicht erfüllt.

  • die Mindestversicherungszeit ist erfüllt.

  • Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation sind nicht zweckmäßig oder unzumutbar.

Die Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension ist in der Regel niedriger als die zu erwartende Pension für Menschen, die im Regelpensionsalter in Pension gehen. Pro Jahr wird ein Abschlag berechnet. Der gesamte Abschlag darf einen bestimmten Wert jedoch nicht überschreiten.

Während einer Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts- oder Erwerbsunfähigkeitspension kann bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdient werden. Liegt das Einkommen darüber, wird die Pension um einen Anrechnungsbetrag vermindert.

Befristete Pension, Reha- oder Umschulungsgeld9,12,13,14

Bei befristeter Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit gibt es eine Altersgrenze. Menschen, die vor dem 1. Jänner 1964 geboren wurden, können eine befristete Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts- oder Erwerbsunfähigkeitspension erhalten. Diese ist auf zwei Jahre befristet und muss danach wieder neu beantragt werden.

Bei Menschen, die ab dem 1. Jänner 1964 geboren wurden, bei denen eine Arbeitsunfähigkeit für mindestens sechs Monate festgestellt wurde, wird zunächst geprüft, ob die Erwerbsfähigkeit durch medizinische oder berufliche Rehabilitation wiederhergestellt werden kann. Die Begutachtung erfolgt durch die einheitliche Begutachtungsstelle „Kompetenzzentrum Begutachtung“.

Wird die Invalidität als nicht dauerhaft beurteilt, wird Rehabilitationsgeld durch die Österreichische Gesundheitskasse oder Umschulungsgeld durch den Arbeitsmarktservice gezahlt. Das Rehabilitationsgeld hat die Höhe des Krankengeldes. Das Umschulungsgeld hat die Höhe des Arbeitslosengeldes, hinzu kommt ein Zuschlag während der Teilnahme an einer beruflichen Rehabilitation. Diese Geldleistungen sollen die Betroffenen unterstützen, durch eine Rehabilitation oder eine Umschulung wieder arbeitsfähig zu werden.

Nur bei dauerhafter Invalidität oder wenn eine berufliche Umschulung nicht zweckmäßig und zumutbar ist, wird weiter eine Invaliditätspension gewährt.

Berufliche und medizinische Reha15,16

Für die Genehmigung einer Reha und die Übernahme der Kosten können verschiedene Träger zuständig sein. Bei der medizinischen Reha sind dies zum Beispiel die Pensions-, Unfall- oder Krankenversicherung, bei der beruflichen Reha kommen neben Pensions- und Unfallversicherungen auch Arbeitsmarktservice, Landesstellen des Sozialministeriumservice und die Bundesländer in Frage. Ihr Arzt, beziehungsweise Ihre Ärztin kann Ihnen sagen, wer in Ihrem Fall zuständig ist.

Behindertenpass18

Menschen, deren Grad der Behinderung, bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens

50 % beträgt, haben Anspruch auf einen Behindertenpass, einen amtlichen Lichtbildausweis im Scheckkartenformat.

Bei Vorlage des Dokumentes erhält man bei diversen Veranstaltungen Ermäßigungen. Ab einem Grad der Behinderung von 70 % kann eine Fahrpreisermäßigung bei den Österreichischen Bundesbahnen in Anspruch genommen werden.

Beantragung beim Sozialministeriumservice

Zuständig für die Ausstellung des Behindertenpasses ist die Landesstelle des Sozialministeriumservice (SMS). Die Einschätzung des Grades der Behinderung nimmt ein Arzt oder eine Ärztin des SMS vor. Dies geschieht in der Regel anhand der vorliegenden Befunde, bzw. Gutachten.

Besonderer Schutz für Schwerbehinderte19,20

Menschen, bei denen ein Grad der Behinderung von mindestens 50 % durch einen Bescheid des Sozialministeriumservice festgestellt wurde, gelten als besonders begünstige Arbeitnehmer:innen. Für sie gilt ein erhöhter Kündigungsschutz. Das bedeutet, dass Arbeitgeber:innen vor Ausspruch einer Kündigung die Zustimmung des Behindertenausschusses bei der jeweiligen Landesstelle des SMS einholen müssen.

Steuerpflichtige Behinderte haben ab einem Grad der Behinderung von 25 % ein Anrecht auf einen jährlichen Steuerfreibetrag. Die Höhe richtet sich nach dem Grad der Behinderung.

Informationen – wo erhalte ich Beratung und Unterstützung?

Die hier angegebenen Informationen dienen lediglich als Orientierung. Ansprüche auf Sozialleistungen müssen in jedem Einzelfall individuell geprüft werden. Weitere hilfreiche Informationen und Ansprechpartner:innen finden Sie bei den folgenden Institutionen und bei Ihrer Krankenkasse.

  1. Österreichische Krebshilfe
    www.krebshilfe.net

  2. Öffentliches Gesundheitsportal Österreichs
    www.gesundheit.gv.at/service/beratungsstellen/krankheiten/krebserkrankungen/krebshilfe.html

  3. Bundesministerium Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
    https://www.sozialministerium.at/

  4. Sozialministeriumservice (SMS)
    https://www.sozialministeriumservice.at/

  5. Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
    https://www.bmaw.gv.at/

  6. Arbeitsmarktservice (AMS)
    https://www.ams.at/

  7. Kammer für Angestellte und Arbeiter
    www.arbeiterkammer.at/

  8. Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK)
    www.gesundheitskasse.at/

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Referenzen:

1. Bundesministerium Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Krankenversicherung (Stand 09/2023), https://www.sozialministerium.at/Themen/Soziales/Sozialversicherung/Krankenversicherung.html

2. Öffentliches Gesundheitsportal Österreichs, Rezeptgebühren (Stand 08/2024), https://www.oesterreich.gv.at/themen/hilfe_und_finanzielle_unterstuetzung_erhalten/armut-in-oesterreich/Seite.1693902.html

3. Öffentliches Gesundheitsportal Österreichs, Der Transport ins Krankenhaus (Stand Januar 2024) https://www.gesundheit.gv.at/gesundheitsleistungen/krankenhausaufenthalt/transport-ins-krankenhaus.html

4. Österreichische Gesundheitskasse, Krankentransporte und Fahrtkosten, https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.870423

5. Öffentliches Gesundheitsportal Österreichs, Was kostet der Spitalsaufenthalt? (Stand: 01/2024). https://www.gesundheit.gv.at/gesundheitsleistungen/krankenhausaufenthalt/selbstbehalt-krankenhaus.html

6. Portal der Arbeiterkammern, Geld bei Krankheit (Stand: 2024), https://www.arbeiterkammer.at/beratung/arbeitundrecht/krankheitundpflege/krankheit/Geld_bei_Krankheit.html

7. Portal der Arbeiterkammern, Sozialleistungen.at, Krankengeld (Stand: 2024), https://www.sozialleistungen.at/b/Krankengeld

8. Bundesministerium Finanzen, Transparenzportal, Krankengeld, https://transparenzportal.gv.at/tdb/tp/leistung/1001684.html

9. Bundesministerium Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeitspension (Stand:12/2023), https://www.sozialministerium.at/Themen/Soziales/Sozialversicherung/Pensionsversicherung/Pensionsarten/Invaliditaets-,-Berufsunfaehigkeits-,-Erwerbsunfaehigkeitspension.html

10. Pensionsversicherung Österreich, Invaliditäts- & Berufsunfähigkeitspension (Stand 06/2024), https://www.pv.at/web/pension/pensionsarten/ invaliditaets-und-berufsunfaehigkeitspension

11. Informationen und Services der österreichischen Verwaltung, Erwerbstätigkeit während Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts- und Erwerbsunfähigkeitspension (Stand 07/2024), https://www.oesterreich.gv.at/themen/menschen_mit_behinderungen/pension_und_behinderung/Seite.1280500.html

12. Portal der Arbeiterkammern, Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension für Menschen, die vor dem 1. Jänner 1964 geboren sind (Stand 2024), https://www.arbeiterkammer.at/beratung/arbeitundrecht/pension/pensionsformen/Pension_wegen_Krankheit.html

13. Portal der Arbeiterkammern, Rehabilitations- und Umschulungsgeld (Stand 2024), https://www.arbeiterkammer.at/beratung/arbeitundrecht/pension/pensionsformen/Rehabilitations-_und_Umschulungsgeld.html

14. Informationen und Services der österreichischen Verwaltung, Berufliche Rehabilitation (Stand 01/2024), https://www.oesterreich.gv.at/themen/menschen_mit_behinderungen/rehabilitation/Seite.1170920.html

15. Öffentliches Gesundheitsportal Österreichs, Berufliche Rehabilitation (Stand 06/2022), https://www.gesundheit.gv.at/gesundheitsleistungen/kur-reha/berufliche-rehabilitation.html

16. Öffentliches Gesundheitsportal Österreichs, Medizinische Rehabilitation (Stand 06/2022), https://www.gesundheit.gv.at/gesundheitsleistungen/kur-reha/medizinische-rehabilitation.html

17. Österreichische Gesundheitskasse, Medizinische Rehabilitation, https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.867531

18. Informationen und Services der österreichischen Verwaltung, Behindertenpass (Stand 08/2024), https://www.oesterreich.gv.at/themen/menschen_mit_behinderungen/rehabilitation/behindertenpass.html

19. Portal der Arbeiterkammern, Kündigungsschutz (Stand 2024), https://ooe.arbeiterkammer.at/beratung/arbeitundrecht/arbeitundbehinderung/Kuendigungsschutz.html

20. Bundesministerium Finanzen, Außergewöhnliche Belastungen bei Behinderungen (Stand: 01/2024), https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/arbeitnehmerinnenveranlagung/was-kann-ich-geltend-machen/aussergewoehnliche-belastungen/aussergewoehnliche-belastungen-beibehinderung.html

AT-13659, 03/2025

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